GzSdW stellt Eilantrag gegen Abschussverfügung in Bayern

Wegen der gestern 17.01.2022 verfügten Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs.7 S.1 Nr. 4 BNatSchG für die Entnahme des Wolfes GW 2425m hat die GzSdW einen Eilantrag gestellt und reicht Klage ein.

Der Wolf, dessen Tötung durch eine Allgemeinverfügung zugelassen wird, ist seit dem 20.12.2021 nicht mehr gesichtet worden und es wurden ihm auch keine weiteren Schadensereignisse oder Annäherungen an Siedlungen zugeordnet. Damit ist der Prognose, dass eine Gefährdung von Menschen durch diesen Wolf wahrscheinlich ist, die tatsächliche Grundlage entzogen. Da der Wolf seit nunmehr gut vier Wochen nicht mehr gesichtet worden ist, kann auf sein Verhalten im Dezember keine Gefahrenprognose gestützt werden. Ob sich der Wolf überhaupt noch im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung aufhält, ist mindestens zweifelhaft.

Gleichzeitig führt die Allgemeinverfügung aber dazu, dass die Gefahr, dass andere Wölfe irrtümlich geschossen werden, zunimmt. In der Allgemeinverfügung stellt die Regierung von Obby. selbst fest, dass der Wolf, für den die Allgemeinverfügung gilt, nicht eindeutig identifiziert werden kann. Das gilt erst recht, wenn der Wolf auf eine bestimmte Entfernung von Jagdausübungsberechtigten oder ihnen gleichgestellten Personen gesehen wird. Die Allgemeinverfügung hat damit zur Konsequenz, dass jeder Wolf im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung, der von Jagdausübungsberechtigten oder ihnen gleichgestellten Personen gesehen wird, abgeschossen würde oder jedenfalls eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einem Abschuss oder Abschussversuch kommen würde.

Angesichts der Tatsache, dass bereits die Gefahrenprognose die Ausnahme nicht rechtfertigt und zusätzlich wegen des Ausbleibens von Wolfsichtungen seit über vier Wochen keine hinreichende Gefahr mehr besteht, überwiegt zum einen das Aussetzungsinteresse der GzSdW, erst Recht bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 7 BNatSchG, und besteht auch tatsächlich die Gefahr einer Gefährdung von Menschen nicht, während umgekehrt die Gefahr des Abschusses eines anderen Tiers sich in dem Moment realisiert, in dem sich ein Wolf im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung aufhält und dort gesichtet wird.

Presseerklärung der GzSdW Klage und Eilantrag gegen Abschuss von Wolf GW 2425m

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