Bayern: Der Chiemgauer Wolf darf vorläufig nicht getötet werden

Verwaltungsgericht gibt der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe recht

Das Verwaltungsgericht München (VG) hat vorläufig untersagt, den Chiemgauer Wolf auf der Grundlage der Ausnahmegenehmigung der Regierung von Oberbayern zu töten. Das Gericht folgte dem Antrag zweier Naturschutzverbände, darunter der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe (GzSdW). Nach Auffassung des Gerichts geht von dem Wolf keine Gefahr für den Menschen aus, die einen Abschuss rechtfertigen würde.

Das Gericht stellt in seinem Eilbeschluss fest, dass der Wolf zwar mehrfach in der Nähe von Siedlungen gesehen worden sei und dort auch Beute gemacht habe, dass er aber gegenüber Menschen kein auffälliges oder artuntypisches Verhalten an den Tag gelegt habe. Bei der einzigen direkten Begegnung mit einem Menschen war der Wolf geflohen. Auf dieses Argument hatte auch die GzSdW ihren Eilantrag gestützt.

Der Vorsitzende der GzSdW, Dr. Blanché, zeigt sich erfreut: „Das Gericht bestätigt, dass von dem Wolf keine besondere Gefahr für Menschen ausgeht. Und es besteht jetzt auch nicht mehr das Risiko, dass andere Wölfe gleich mit geschossen werden.“

Die Regierung von Oberbayern kann gegen den Beschluss des VG Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) einlegen. In diesem Fall würde der BayVGH letztinstanzlich in dem Eilverfahren entscheiden.

PE der GzSdW vom 21.01.2022